Geschäftsbedingungen der Firma Reisebüro Ergün Bozoglan
für die Vermittlung von Reiseleistungen und Pauschalreisen
Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen;
Gliederung in die Abschnitte A, B und C
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirk-sam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder Reisender genannt und Reisebüro Erguen Bozoglan, nach-stehend „REB“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und im Falle der Vermittlung von Pau-schalreisen oder verbundenen Reiseleistungen der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Bu-chung sorgfältig durch!
Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlich geregelten Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Ver-mittlungsbedingungen in 3 Abschnitte.
Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser Geschäftsbedingungen
B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser Geschäftsbedingungen
C) einer Pauschalreise finden Sie in Abschnitt C dieser Ge-schäftsbedingungen.
Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung
Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften, Hinweis zum Nichtbestehen bestimmter Widerrufsrechte
1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch REB kommt zwischen dem Kunden und REB der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zu¬stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt REB den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg . Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.3. Bei Vermittlungsaufträgen im elektronischen Geschäftsver-kehr gilt für den Vertragsschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von REB erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nut-zung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung des Vertrags angebotenen Vertragsspra-chen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von REB im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglich-keit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflich-tig buchen“ bietet der Kunde REB den Abschluss des Vermitt-lungsvertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauf-trags dar.
g) Die Übermittlung des Vermittlungsauftrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen An-spruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vermitt-lungsvertrages oder des vermittelten Vertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. REB ist vielmehr frei in der Entschei-dung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Auftragsbestätigung von REB beim Kunden zu Stande.
1.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von REB ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Best-immungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.5. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – so-weit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedin-gungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedin-gungen und Tarifbestimmungen.
1.6. XXX weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschrif-ten (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungs-rechte des Kunden bleiben davon unberührt.
2. Allgemeine Vertragspflichten von REB, Auskünfte, Hinweise
2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfra-ge beim Leistungserbringer durch REB vorgenommen. Zur Leis-tungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbrin-ger die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleis-tung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leis-tungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.
2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet REB im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer ver-traglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet REB gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abge-schlossen wurde. Insbesondere bei Auskünften zu Einreisebe-stimmungen etc. wird der Kunde darauf hingewiesen, dass der Kunde für die Vollständigkeit und Gültigkeit seiner Reisepapiere verantwortlich ist. Dies gilt auch, soweit REB entgeltlich oder unentgeltlich die Registrierung in elektronischen Systemen als Voraussetzung für eine Ein- oder Durchreiseerlaubnis (z.B. ESTA etc.) für bestimmte Länder für den Kunden übernommen hat; REB weist den Kunden darauf hin, dass die elektronische Einreiseer-laubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist REB nicht verpflichtet, Visa oder sonstige zur Inanspruchnahme der Reiseleistung not-wendige Reisedokumente für den Kunden zu besorgen; soweit REB einen Auftrag zur Beschaffung annimmt, hat der Kunde die geltenden Serviceentgelte und voraussichtlichen Drittauslagen mit Auftragserteilung zu bezahlen. REB haftet nicht für die Ertei-lung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang; dies gilt nicht, wenn die für die Nichtertei-lung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von REB schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist REB nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von REB im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.
2.5. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt REB bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfüg-barkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Be-schaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
2.6. Sonderwünsche nimmt REB nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat REB für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedin-gung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hinge-wiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückli-che Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertragli-chen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.
3. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
3.1. Sowohl den Kunden, wie auch REB trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch REB ausgehän-digt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgut-scheine, Eintrittskarten, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermit-telt werden, erfolgt die Aushändigung durch REB durch Übergabe im Geschäftslokal von REB oder nach Wahl von REB durch postalischen oder elektronischen Versand.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber REB
4.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von REB nach deren Feststellung unverzüg-lich an REB mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die ver-mittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausfüh-rung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Bu-chungen oder Reservierungen).
4.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1 unverschul-det, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Kunden an REB entfallen insoweit, als REB nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit REB nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden REB die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verrin-gerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermög-licht hätte.
c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 4.1 entfallen nicht
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von REB oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von REB resultieren
bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von REB oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von REB beruhen
bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
4.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leis-tungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.
4.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, REB auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen vor Auswahl und Buchung hinzu-weisen.
4.5. Sofern der Kunde eine Emailadresse zur Kommunikation angibt, stimmt der Kunde einer Emailkorrespondenz, die von REB transportverschlüsselt wird, zu und verpflichtet sich, seinen Post-eingang (einschl. eines evtl. vorhandenen SPAM-Filters) regel-mäßig auf Eingänge zu überprüfen.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso
5.1. REB ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungser-bringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.
5.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann REB, soweit dies den Vereinbarungen zwischen REB und dem Leis-tungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stor-nokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leis-tungserbringers.
5.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von REB nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegen-halten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfül-lung des vermittelten Vertrages oder aufgrund Rücktrittes vom vermittelten Vertrag, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertrags-pflichten von REB ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder REB aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Pflichten von REB bei Reklamationen des Kunden gegen-über den vermittelten Leistungserbringern
6.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungser-bringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltend-machung gegenüber REB gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber REB als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
6.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von REB auf die Erteilung der erforder-lichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbeson-dere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
6.3. Übernimmt REB – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet REB für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
6.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von REB zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmun-gen.
7. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
7.1. REB weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reise-rücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
7.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den ent-stehenden Schaden abdeckt, der dem Reisenden durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reise-leistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseab-bruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
7.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingun-gen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten kön-nen, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankun-gen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. REB haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versi-cherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversi-cherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedin-gungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kun-den hat.
8. Stellung und Pflichten von REB im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
8.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunterneh-men ist REB verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. So-fern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird REB ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaf-ten ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kun-den auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers aus-gehändigt werden.
8.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzli-chen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parla-ments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugrei-senden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
8.3. Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rech-te als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch oder die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
9. Vergütung von REB; Serviceentgelte
9.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Reiseleistungen nach diesen Vermittlungsbedingungen gilt:
9.2. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise der vermittelten Leistungsträger enthalten keine oder nicht auskömm-liche Provisionen für REB.
9.3. Die Vergütung von REB im Rahmen dieser entgeltlichen Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach teilweise ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlende ge-sonderte Serviceentgelte.
9.4. Das entsprechende Serviceentgelt für die jeweilige Tätigkeit der REB ist der aktuell gültigen Entgeltliste zu entnehmen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
9.5. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Ser-viceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde an REB eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.
9.6. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden werden durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäfts-räumen des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündli-chen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
9.7. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte bleibt auch bei Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbu-chung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungs-erbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Bera-tungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
10. Wertgutscheine von REB
10.1. REB bietet den Kunden Wertgutscheine (zum Verschenken oder für vergleichbare Anlässe) in einem frei wählbaren Betrag zum Kauf an. Der Gutschein kann auf alle Leistungen bei REB eingelöst werden, d.h. sowohl auf eigene Serviceleistungen als auch auf vermittelten Reiseleistungen.
10.2. Eine Barauszahlung des Gutscheins oder Teilwertes ist ausgeschlossen. Im Falle von Rückerstattungen auf Leistungen, die mit dem Gutschein ganz oder teilweise bezahlt wurden, wird der Rückerstattungswert dem ursprünglichen Gutschein bis ma-ximal zum Gesamtwert des ursprünglichen Gutscheins wiedergut-geschrieben.
10.3. Es gilt die allgemeine Verjährung.
11. Haftung von REB
11.1. Soweit REB eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet REB nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbe-sondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Ab-schluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbrin-gern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.
11.2. REB haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinba-rung oder Zusicherung von REB, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
11.3. Eine etwaige eigene Haftung von REB aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt unberührt.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist REB nicht verpflichtet, den Kunden über etwaige allgemeingültige Regelungen am Be-stimmungsort der Reiseleistung im Zusammenhang mit Pande-mien (insbesondere dem Corona-Virus) zu informieren.
12.2. Die Parteien sind sich einig, dass die vermittelten Reiseleis-tungen durch die jeweilig vermittelten Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reise-zeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen er-bracht werden.
12.3. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der vermittelten Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistun-gen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krank-heitssymptomen den vermittelten Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
13. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwick-lung eines Vermittlungsauftrages werden von REB Daten im Rah-men der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, ver-arbeitet und an die vermittelten Anbieter von Reiseleistungen weitergegeben. Mehr zu Ihren Rechten in Bezug auf Ihre perso-nenbezogenen Daten erfahren Sie in der Datenschutzerklärung unter www.y-go.de
REB weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeile-gung darauf hin, dass REB nicht an einer freiwilligen Verbrau-cherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbrau-cherstreitbeilegung zukünftig für REB verpflichtend würde, infor-miert REB die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitglied-staats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und REB die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende kön-nen REB ausschließlich an deren Sitz verklagen.
13.3. Für Klagen von REB gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des vermittelten Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von REB vereinbart.
Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn REB das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleis-tungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertrags-schluss des zweiten Vertrags verbundene Reiseleistungen ent-stehen.
1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen
1.1. REB darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn REB sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleis-tungen von REB selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderun-gen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von REB
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zah-lungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungser-bringer nachkommt.
1.2. Diese Sicherstellung leistet REB bei der Vermittlung von ver-bundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzver-sicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver-ständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an REB verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbunde-nen Reiseleistung leistet.
2. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Ab-schnitt A
2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Ab-schnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1.1; 1.2; 1.3;1.5; 1.6 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10;;11.1,11.2; 12; 13.
2.2. Ziffer 1.4. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen zusätzlich aus den gesetzli-chen Vorschriften der §§ 651a – y BGB und der Artikel 250 und 251 des EGBGB ergeben.
2.3 Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass REB seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Si-cherstellung der Zahlungen erfüllt hat.
2.3. Ziffer 11.3. des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x BGB von den Bestimmungen in 11.1 f. unberührt bleibt.
Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von Pau-schalreisen gem. § 651v BGB durch REB
Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v BGB gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermit-telte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.
1. Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
1.1 REB und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungs-vertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Si-cherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontakt-daten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgeho-bener Weise übergeben wurde.
2. Erklärungen des Kunden / Reisenden
REB gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzei-gen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. REB wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. REB empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
3. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Ab-schnitt A
3.1 Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung von Pau-schalreisen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1.1;1.2; 1.4; 2.1; 2.3; 2.4; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8.1,8.2;10.
3.2 Ziffer 1.3 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen zusätzlich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB und der Artikel 250 und 251 des EGBGB erge-ben.
3.3 Ziffer 1.6 des Abschnitt A gilt mit der Maßgabe, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalrei-severträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Brie-fe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk-dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Tele-medien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Wider-rufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3.4.Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
3.5 Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
3.6 Ziffer 8.3 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass auch die Haftung nach § 651x BGB von den Bestimmungen in 8.1 f. unberührt bleibt.
3.7 Ziffer 9 des Abschnitts A gilt mit der Maßgabe, dass die Rechte des Pauschalreisekunden aus § 651i BGB unberührt blei-ben.
© Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025
Vermittler der Reiseleistungen ist:
Firma Reisebüro Ergün Bozoglan „Meine Reiselounge“
Stadtplatz 57
94327 Bogen
Telefon +49 – 9422-805620
Telefax +49 – 9422-805622
abc@y-go.de
Stand dieser Fassung: Juli 2025